AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Seka Austria GmbH, Europastr. 8, A-6322 Kirchbichl für den Verkauf gebrauchter Kraft-Fahrzeuge

1. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Haftung für Sach- u. Rechtsmängel. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen und bei sonstigen Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich eines etwa vereinbarten Sicherheitseinbehaltes für die Ausfuhrerklärung sowie wegen sämtlicher Ansprüche, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug zustehen, insbesondere Ansprüche auf Bezahlung von Reparaturkosten, Ersatzteillieferungen, Transportkosten etc., vor. Ist der Käufer Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt solange, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.

3. Der Käufer kann gegen die Ansprüche des Verkäufers aus diesem Vertrag die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen erklären. Zurückbehaltungsrechte kann der Käufer nur wegen solcher Ansprüche geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Kann der Verkäufer vom Käufer Schadenersatz wegen Pflichtverletzung verlangen, so beträgt dieser 12,5 vom Hundert des Kaufpreises. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Verkäufers einen höheren Schaden und des Käufers, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

5. Eine Erklärung des Verkäufers im Vertrag, dass ihm Unfallschäden nicht bekannt sind, bedeutet nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich auch unfallfrei ist. Die Angabe von bestimmten Unfallschäden durch den Verkäufer bedeutet nicht, dass das Fahrzeug darüber hinaus keinerlei Unfallschäden aufweist. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Austausch oder Schaden an schraubbaren Karosserieteilen bei Nutzfahrzeugen nicht als Unfallschaden anzusehen ist.

6. Im Verzugsfalle kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 vom Hundert pro Jahr verlangen.

7. Wird das Fahrzeug an einem anderen Ort als dem Sitz des Verkäufers übergeben, so erfolgen der Transport des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Käufers.

8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Kaufpreisfälligkeit auf den Käufer über.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kirchbichl, wenn der Käufer Kaufmann ist. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) wird jedoch insgesamt ausgeschlossen.

10. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt.

11. Geleistete Anzahlungen verfallen sofort, wenn die Restzahlung des vollständigen Betrages innerhalb der gesetzten Frist nicht eingehalten wird egal wie hoch die Anzahlung ist.

12. Ist der Käufer dem Verkäufer aus mehreren Schuldverhältnissen zu Geldzahlungen verpflichtet und reicht das zur Tilgung Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird zunächst die fällige Schuld und unter mehreren fälligen Schulden die jeweils älteste Schuld getilgt.

Hat der Käufer außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

Ist der Käufer Kaufmann erfolgt bei mehreren abgeschlossenen Rechtsgeschäften die Auslieferung sämtlicher Fahrzeuge erst, wenn alle Zahlungen geleistet wurden, unabhängig davon, ob vom Käufer bereits geleistete Zahlungen für die Begleichung eines oder mehrerer Fahrzeuge ausreicht und welche Lieferfristen im einzelnen vereinbart wurden.